Unter der jetzigen kroatischen EU-Ratspräsidentschaft liegt eine Revision der Fluggastrechte-Verordnung vor. Seit 2005 haben Flugreisende bei Flugunregelmäßigkeiten, wie beispielsweise bei einer Flugverspätung, Ansprüche auf Sach- und Geldleistungen, die in der Fluggastrechte-Verordnung entsprechend definiert sind.
Die vorgeschlagene Überarbeitung der Verordnung sieht eine Änderung der Fluggast-Rechte bei verspäteten Abflügen vor. Demnach sollen die Schwellen von Verspätungen und damit das Recht auf Entschädigung neu gestaffelt werden. Bei Langstreckenflügen soll der Fluggast erst nach 12 Stunden Verspätung am Zielort, und nicht wie bis jetzt nach 4 Stunden, Anspruch auf Sach- und Geldleistungen haben. Bei Mittelstreckenflügen soll die Schwelle von 3 Stunden auf 9 Stunden Verspätung, und bei Kurzstreckenflügen von 3 Stunden auf 5 Stunden Verspätung erhöht werden.
Der LSAP-Europaabgeordnete Marc Angel, Mitglied des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments, reagiert daraufhin mit einer schriftlichen Anfrage an die Europäische Kommission. Er will von der EU-Kommission wissen, ob sie über eine Folgenabschätzung verfügt, die sowohl die Notwendigkeit solcher Änderungen nachweisen kann als auch mögliche negative Auswirkungen auf Fluggastrechte untersucht.
Die Verordnung 261/2004/EG legt fest, dass eine Fluggesellschaft unter außergewöhnlichen Umständen, die auch bei Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können, von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit ist. Beispiele von solchen „außergewöhnlichen Umständen“ sind in der Verordnung aufgeführt.
Aber genau diese Auflistung ist der springende Punkt, der für Rechtsunsicherheit sorgt. Denn die Tatsache, dass die Gründe für eine Befreiung von der Zahlung von Ausgleichsleistungen in Form von Beispielen aufgelistet sind, gibt den Fluggesellschaften einen breiten Interpretationsspielraum des Ausdruckes „außergewöhnliche Umstände“. In einigen Fällen entspricht die Auslegung nicht mehr der Absicht des Gesetzgebers und es liegt eine Verletzung des Fluggast-Rechtes vor. Fluggäste verfügen nicht über die entsprechenden Mittel um zu überprüfen, ob „außergewöhnliche Umstände“ auch tatsächlich eingetreten sind.
Da eine Revision der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehen ist, erkundigt sich Marc Angel bei der Europäischen Kommission, ob im Zuge dessen auch eine Klarstellung des Begriffes „außergewöhnliche Umstände“ auf der Grundlage der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vorgesehen ist und eine umfassende Liste der in Frage kommenden Situationen bereitgestellt wird.
Die Europäische Kommission hat 6 Wochen Zeit zu der schriftlichen Anfrage Stellung zu beziehen.